Der Familienzuschlag ist ein Bestandteil der Beamtenbesoldung, der dein Gehalt erhöht, sobald du verheiratet bist oder Kinder hast. Dieser Artikel erklärt dir, wer Anspruch hat, wie die Stufen berechnet werden und was du bei Doppelverdiener-Paaren beachten musst.
Das Wichtigste in Kürze
Anspruch bei Ehe oder Kindern
Verheiratete, verpartnerte und Beamte mit kindergeldberechtigten Kindern haben Anspruch auf den Familienzuschlag nach BBesG bzw. LBesG.
Für Verheiratete ohne oder mit einem Kind. Bundesbeamte erhalten nach der Besoldungsanpassung 2025 ca. 154 € brutto Stufe 1.
Landespolizisten erhalten den Familienzuschlag nach dem jeweiligen Landesbesoldungsgesetz. Die Beträge weichen teils deutlich vom Bund ab.
Sind beide Partner Beamte oder Richter, wird der Familienzuschlag nur einmal gewährt und gleichmäßig aufgeteilt.
Der Familienzuschlag wird nicht automatisch gewährt – du musst ihn bei der Personalabteilung beantragen und Nachweise (Heiratsurkunde, Kindergeldbescheid) einreichen.
~154 €
Familienzuschlag Stufe 1 (Bund, 2025)
~130 €
Kinderzuschlag je weiteres Kind (Bund)
§ 39
BBesG: Rechtsgrundlage Familienzuschlag
Was ist der Familienzuschlag?
Der Familienzuschlag ist eine soziale Komponente der Beamtenbesoldung. Er soll den erhöhten Lebensunterhaltsbedarf von Beamten mit Familie ausgleichen und ist in § 39 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) bzw. den jeweiligen Landesbesoldungsgesetzen geregelt.
Er wird zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt und ist nach Stufen gestaffelt: Stufe 1 für verheiratete oder verpartnerte Beamte und solche, die als Alleinstehende ein Kind haben, höhere Stufen für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind.
Bundesbeamte vs. Landesbeamte
Bundespolizisten fallen unter das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Landespolizisten – also Bayern, NRW, Bayern, Hamburg usw. – richten sich nach dem jeweiligen Landesbesoldungsgesetz. Die Beträge können sich erheblich unterscheiden. Bitte immer das geltende Besoldungsgesetz deines Dienstherrn prüfen.
Wer hat Anspruch auf den Familienzuschlag?
Anspruch auf den Familienzuschlag haben Beamte, Richter und Soldaten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Stufe 1 – Verheiratete / Verpartnerte
- Verheiratet (auch wenn keine Kinder vorhanden)
- Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Verwitwet (solange keine neue Ehe eingegangen)
- Geschieden (wenn unterhaltspflichtig)
- Alleinstehend mit mindestens einem Kind im Kindergeldbezug
Stufe 2 und höher – Kinder
- Ab dem 2. berücksichtigungsfähigen Kind (Stufe 2)
- Ab dem 3. Kind (Stufe 3) usw.
- Kinder müssen kindergeldberechtigt sein
- Stief-, Pflege- und Adoptivkinder zählen mit
- Auch Kinder des anderen Elternteils können berücksichtigt werden
Aktuelle Beträge (Bundesbeamte, Stand 2025/2026)
Die folgenden Beträge gelten für Bundesbeamte nach der Besoldungsanpassung 2025. Für 2026 ist eine weitere Anpassung entsprechend der Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst vorgesehen.
Stufe | Voraussetzung | Betrag brutto/Monat (Bund, 2025) |
Stufe 1 | Verheiratet / verpartnert / ein Kind als Alleinstehender | ca. 154 € |
Stufe 2 | Stufe 1 + 1 Kind (2 Kinder gesamt) | ca. 281 € (Stufe 1 + ~127 €) |
Stufe 3 | Stufe 1 + 2 Kinder (3 Kinder gesamt) | ca. 408 € (Stufe 1 + ~254 €) |
Stufe 4 | Stufe 1 + 3 Kinder (4 Kinder gesamt) | ca. 535 € (Stufe 1 + ~381 €) |
Achtung: Länderbeträge können stark abweichen
Bayern, NRW, Baden-Württemberg und andere Länder haben ihre eigenen Besoldungstabellen. Informiere dich beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) deines Bundeslandes oder in der aktuellen Besoldungstabelle deines Dienstherrn über die genauen Beträge.
Besonderheit: Beide Partner sind Beamte (Doppelverdiener)
Wenn beide Ehepartner oder Lebenspartner Beamte sind (oder ein Partner Beamter und der andere Richter oder Soldat), wird der Familienzuschlag nur einmal gewährt. Er wird dann hälftig aufgeteilt – jeder erhält die Hälfte des jeweiligen Zuschlags.
Beispiel Doppelverdiener
Beamtin A (Polizistin, Bund) und Beamter B (Finanzamt, Bayern) haben zwei Kinder. Der Familienzuschlag Stufe 2 beträgt beim Bund ca. 281 €. A erhält ca. 140,50 €, B erhält nach bayerischem Recht die Hälfte des bayerischen Satzes. Die Kinderzuschläge (Stufe 2 ff.) werden beim kindergeldberechtigten Elternteil vollständig angesetzt.
Wie beantrage ich den Familienzuschlag?
Der Familienzuschlag wird nicht automatisch gewährt. Du musst ihn bei deiner Personalabteilung oder dem zuständigen Bezügerechner beantragen:
- Antrag stellen: Formular beim zuständigen Personalreferat oder Bezügeamt anfordern
- Nachweise einreichen: Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde bei Stufe 1; Geburtsurkunden und Kindergeldbescheid bei Kindern
- Rückwirkend möglich: Wenn du den Antrag verspätet stellst, wird der Zuschlag in der Regel rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung gezahlt – aber du musst ihn aktiv beantragen
- Änderungen melden: Scheidung, Tod des Ehepartners oder Wegfall des Kindergeldanspruchs müssen zeitnah gemeldet werden
Tipp: Sofort nach der Heirat beantragen
Stelle den Antrag direkt nach der standesamtlichen Trauung. Du hast keinen automatischen Anspruch – erst mit dem Antrag und dem Nachweis beginnt die Auszahlung.
Familienzuschlag und Steuer
Der Familienzuschlag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn und wird bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt. Er erhöht also dein zu versteuerndes Bruttoeinkommen. Da du als Beamter in der Regel Steuerklasse III (bei Alleinverdienern) oder IV/IV (bei Doppelverdienern) hast, ergibt sich die tatsächliche Steuerlast aus der Gesamtbetrachtung deines Einkommens.
Der Kinderzuschlag (Stufen 2 ff.) wirkt sich zusammen mit dem Kindergeld auf deine steuerliche Gesamtsituation aus. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Steuererklärung, ob der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld für dich günstiger ist – dieser sogenannte Günstigervergleich läuft automatisch.
Häufige Fragen zum Familienzuschlag
Bekomme ich als unverheirateter Polizist mit Kind den Familienzuschlag?
Ja – wenn du alleinstehend bist und das Kind bei dir lebt und du kindergeldberechtigt bist, hast du Anspruch auf Familienzuschlag Stufe 1. Du musst nicht verheiratet sein. Der Anspruch besteht, solange der Kindergeldanspruch besteht und das Kind in deinem Haushalt lebt oder du überwiegend für seinen Unterhalt aufkommst.
Was passiert mit dem Familienzuschlag bei Trennung oder Scheidung?
Bei Trennung ohne Scheidung ändert sich der Anspruch zunächst nicht – du bist noch verheiratet. Nach der rechtskräftigen Scheidung entfällt der Familienzuschlag Stufe 1 (Ehegattenanteil), sofern du keinen kindergeldberechtigten Zuschlag hast. Wenn jedoch Unterhaltspflichten bestehen, kann ein Restzuschlag verbleiben. Melde die Scheidung umgehend beim Personalreferat.
Wir sind beide Polizisten – bekommt jeder den vollen Familienzuschlag?
Nein. Bei zwei beamteten Ehepartnern wird der Familienzuschlag nur einmal gewährt und hälftig aufgeteilt. Die kinderbezogenen Anteile (Stufe 2 ff.) erhält vollständig derjenige, der kindergeldberechtigt ist. Ihr solltet klären, wer das Kindergeld bezieht, da das die Höhe der kinderbezogenen Zuschläge bestimmt.
Zählen Stiefkinder beim Familienzuschlag mit?
Ja, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder können berücksichtigt werden, wenn du ihnen gegenüber unterhaltspflichtig bist oder sie in deinem Haushalt leben und du für sie Kindergeld erhältst. Leibliche Kinder des Ehepartners, für die kein Kindergeld beim Beamten gezahlt wird, können dennoch berücksichtigt werden, wenn Unterhaltspflichten nachgewiesen werden.
Gibt es den Familienzuschlag auch während der Probezeit?
Ja. Der Familienzuschlag steht dir ab Beginn deines Beamtenverhältnisses zu, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Es gibt keine Wartezeit und keine Einschränkung für Beamte auf Widerruf oder Probe.
Wird der Familienzuschlag jährlich angepasst?
Ja. Der Familienzuschlag wird regelmäßig zusammen mit der allgemeinen Besoldungserhöhung angepasst. Die Erhöhungen folgen in der Regel den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst (TVöD) und werden durch entsprechende Besoldungsgesetze des Bundes oder der Länder wirksam.