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Wahlleistungen: Chefarzt und Zweitbettzimmer

Das Wichtigste in Kürze

Was sind Wahlleistungen?

Wahlleistungen sind Zusatzleistungen im Krankenhaus – zum Beispiel das Zweibettzimmer oder der Chefarzt – die über die Grundversorgung hinausgehen.

Beihilfefähigkeit

Unterschreibe nicht sofort die Wahlleistungen im Krankenhaus, kläre vorher deinen Versicherten-Status ab

Kosten 2026

Zweibettzimmer: ca. 30–120 €/Tag; Chefarzt-Mehrbetrag: Faktor 1,8–3,5 des GOÄ-Regelsatzes.

Für Heilfürsorge

Manche Dienstherrn bieten, im aktiven Dienst,  Beihilfe zu den Wahlleistungen gegen Gehaltsabzug an. 

Als Polizist mit Beihilfe oder Heilfürsorge fragst du dich vielleicht: Lohnen sich Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer überhaupt, oder zahle ich mehr, als ich zurückbekomme? Die Antwort hängt stark davon ab, welches System für dich gilt.

Was sind Krankenhauswahlleistungen?

Bei einem Krankenhausaufenthalt hast du Anspruch auf die medizinisch notwendige Standardversorgung – das ist die sogenannte allgemeine Krankenhausleistung. Alles, was darüber hinausgeht, ist eine Wahlleistung:

  • Chefarztbehandlung (Wahlarztleistung): Du kannst deinen behandelnden Arzt frei wählen. Behandlungen durch den leitenden Arzt, einen Spezialisten oder einen von ihm beauftragten Oberarzt gehören mit dazu. 
  • Zweibettzimmer: Unterkunft im Zimmer mit nur einem weiteren Bett (statt Mehrbettzimmer)
  • Einbettzimmer: Höchste Komfortstufe – eigenes Zimmer

Was erstattet die Beihilfe bei Wahlleistungen?

Wahlleitsungen
Beihilfefähig?
Beihilfesatz
Rest für PKV
Chefarztbehandlung (Wahlarzt)
Ja
50–70 % 
30–50 %
Zweibettzimmer
Ja
50–70 %
30–50 %
Einbettzimmer
teilweise
50–70 % (Zweibettzimmer wird erstattet. Differenz selbst zu zahlen sofern kein PKV Zusatztarif)
Zusatztarif in der PKV möglich
Komfortmahlzeiten, Telefon, TV
Nein
Keine Erstattung
Vollständig selbst zu zahlen

Aktuelle Kosten für Wahlleistungen 2026

30–120 €

Pro Tag für Zweibettzimmer (je nach Krankenhaus und Region)

1,8–3,5x

GOÄ-Multiplikator für Chefarztbehandlung (über dem Regelsatz)

50–70 %

Beihilfeerstattung für beihilfefähige Wahlleistungen, je nach Dienstherr und Status

Was bedeutet der GOÄ-Faktor?

Chefärzte rechnen nach der Gebührenordnung (GOÄ) mit einem Multiplikator ab – üblich ist Faktor 2,3, möglich bis 3,5. Per Sondervereinbarung dürfen sie sogar darüber hinaus abrechnen.
Das Problem: Beihilfe und viele PKV-Tarife erstatten nur bis zum GOÄ-Höchstsatz. Was darüber liegt, zahlst du komplett selbst – daher prüfe die Leistungen deiner PKV oder Anwartschaft.

Lohnt sich das für Polizisten mit Heilfürsorge?

Wer Heilfürsorge erhält (z. B. Landespolizei NRW), ist oft bereits besser versorgt als ein GKV-Versicherter –die Wahlleistungen können je nach Heilfürsorge-Regelung schon zu 50% enthalten sein. Hier gilt:

Doppelversicherung vermeiden!

Prüfe vor dem Abschluss eines Zusatztarifs für Wahlleistungen genau, welche Leistungen deine Heilfürsorge oder Beihilfe bereits abdeckt. In manchen Fällen bist du mit Heilfürsorge bereits für Chefarztbehandlung abgesichert – ein Zusatztarif wäre dann Geldverschwendung.

Für Polizisten mit Beihilfe: Sinnvoll oder nicht?

Wahlleistungen sinnvoll – wenn:

Wahlleistungen weniger sinnvoll – wenn:

Was leistet die Regelversorgung – und was nicht?

Viele Polizisten unterschätzen, wie gut die Regelversorgung im deutschen Krankenhaussystem ist. Du hast als Patient immer Anspruch auf:

  • Medizinisch notwendige Behandlung durch Fachärzte (auch ohne Wahlarzt)
  • Alle notwendigen Operationen und Eingriffe
  • Unterkunft (Mehrbettzimmer: i. d. R. 3–4 Betten)
  • Vollverpflegung im Krankenhaus

Was die Regelversorgung nicht bietet: garantierter Chefarzt als Operateur, ruhiges Zweitbettzimmer, Komfortmenü oder schnellere Terminvergabe.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich Wahlleistungen immer vorab vereinbaren?

Ja. Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer werden per schriftlichem Vertrag vor der Aufnahme vereinbart. Du kannst also auch spontan entscheiden – aber du musst unterschreiben, bevor du die Leistungen in Anspruch nimmst. Ohne schriftliche Vereinbarung wird nicht abgerechnet.

Nein. Im Notfall behandelt der diensthabende Arzt – egal ob du Wahlleistungen vereinbart hast oder nicht. Die Chefarzt-Vereinbarung gilt für planbare Eingriffe und stationäre Aufnahmen.

Nicht automatisch. Bei ambulanten Arztbesuchen rechnen Ärzte ohnehin nach GOÄ ab – du kannst also auch ambulant vom Chefarzt behandelt werden. Die Beihilfe erstattet den beihilfefähigen Anteil nach den geltenden Sätzen.
Beispiel: 10 Tage Zweibettzimmer à 60 €/Tag = 600 €. Bei 50 % Beihilfe zahlt der Dienstherr 300 €. Die PKV übernimmt die restlichen 300 €. Ohne PKV-Deckung musst du die 300 € selbst tragen. Ob sich der Zusatzbeitrag rechnet, hängt von der Häufigkeit stationärer Aufenthalte ab.
Ja. Du kannst eine Wahlleistungsvereinbarung auch noch nach Unterzeichnung widerrufen – solange du die Leistung noch nicht in Anspruch genommen hast. Sprich dazu mit den Schwestern im Krankenhaus.

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